Mandantenbrief 05 2021

1 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Schlechte BFH-Nachrichten zum Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung | Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. | Zum Hintergrund Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und „ „ eine Ausbildung absolvieren , „ „ sich in einer Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsab- schnitten befinden, „ „ mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder „ „ ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufs- ausbildung oder eines Erststudiums beim Kin- dergeld berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Beachten Sie | Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Ar- beitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Die aktuelle Entscheidung Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Fall entscheiden: ◼◼ Sachverhalt Der Sohn des Steuerpflichtigen befand sich we- gen langjährigen Drogenkonsums in Therapie. Er hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 bean- tragte der Vater rückwirkend (Streitzeitraum: September 2016 bis Mai 2017) Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings her- vor, dass das Ende der Erkrankung in den Mona- ten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Demge- genüber sprach das Finanzgericht Hamburg dem Vater das Kindergeld für den strittigen Zeit- raum zu, weil es die allgemeine Ausbildungswil- ligkeit des Sohnes genügen ließ. Der Bundesfi- nanzhof sah das aber anders. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt bei einem erkrankten Kind eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkran- kung absehbar ist. Infolge der ärztlichen Be- scheinigungen war dies in dem strittigen Zeit- raum aber nicht der Fall. Entgegen der Meinung des Finanzgerichts reicht die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus. Beachten Sie | Das Kindergeld ist für den strit- tigen Zeitraum damit allerdings noch nicht end- gültig verloren. Denn der Bundesfinanzhof hat die Streitsache an das Finanzgericht zurückver- wiesen, damit dieses prüft, ob der Sohn als be- hindertes Kind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG) be- rücksichtigt werden kann. MERKE | Ferner ist zu beachten, dass die Ent- scheidung zu einer „alten“ Rechtslage ergangen ist. Denn rückwirkende Kindergeldzahlungen wurden durch das Steuerumgehungsbekämp- fungsgesetz eingeschränkt. Das heißt: Kinder- geld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 220740; BFH, PM Nr. 5/21 vom 25.2.2021; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682

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