Mandantenbrief 10 2019

1 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des „Soli“ auf den Weg gebracht |  Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. zur Finanzierung der Wiedervereinigung einge- führt. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlos- sen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.  | Hintergrund: Der Soli ist von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapi- talgesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- und Körper- schaftsteuer. ◼◼ Beispiel Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer, ledig und konfessionslos. Sein zu versteuerndes Ein- kommen lag in 2018 bei 43.000 EUR. Die Einkommensteuer für 2018 beträgt 9.752 EUR. Darauf wird ein Soli von 536,36 EUR (= 5,5 % der Einkommensteuer) erhoben. Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erho- ben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusam- menveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden. Beachten Sie |  Durch die Erhöhung der Frei- grenze sollen rund 90 % der vom Soli betroffe- nen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer A im Beispiel. Bei unverändertem zu versteuern- den Einkommen müsste er ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Zudem soll die sogenannte Milderungszone an- gepasst werden. Diese verhindert, dass bei Per- sonen, deren Einkommensteuerschuld nur mini- mal über der Freigrenze liegt, gleich der kom- plette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren. MERKE |  Auf den Soli, den Kapitalgesellschaf- ten (z. B. GmbH) auf die Körperschaftsteuer zah- len müssen, hat das Gesetzesvorhaben keine Aus- wirkungen. Quelle |  Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 21.8.2019; Die Bundesregierung vom 21.8.2019 „Solidaritätszuschlag ent- fällt schrittweise – Milliardenschwere Entlastung ab 2021“ ALLE STEUERZAHLER Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig |  Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Kosten für den Umbau eines privat genutz- ten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.  | Hintergrund Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendun- gen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der ge- samten betrieblichen und beruflichen Betäti- gung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung. Beachten Sie |  Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber

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