Mandantenbrief 10 2019

2 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Auf- wendungen bis 1.250 EUR abziehbar. ◼◼ Sachverhalt Eheleute hatten das Badezimmer und den vorge- lagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Dem- entsprechend machte er auch 8,43 % der Umbau- kosten als Betriebsausgaben geltend. Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanz- amt (mit Ausnahme der Kosten für den Aus- tausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der Bundes­ finanzhof entschied. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen: „ „ Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen- den Kosten sind in vollem Umfang abzugsfä- hig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift). „ „ Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, son- dern fallen sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie nach dem Flächenverhältnis auf- zuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen. „ „ Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt (wie im Streitfall) auch für das Bade- zimmer und den Flur. Quelle |  BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 16/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210300; BFH, PM Nr. 47 vom 1.8.2019 ALLE STEUERZAHLER Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheits- clubs nicht abzugsfähig |  Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verord- nung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskel- training angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerpflichtige hatte in ihrer Einkommen- steuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkos- ten zum Club als außergewöhnliche Belastun- gen geltend gemacht. Doch weder das Finanz- amt noch das Finanzgericht Köln erkannten die Aufwendungen steuerlich an. Das Finanzgericht stellte zunächst infrage, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobei- trägen überhaupt um unmittelbare (berücksich- tigungsfähige) Krankheitskosten und nicht viel- mehr um Kosten für vorbeugende oder allge- mein gesundheitsfördernde Maßnahmen han- delt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Letztlich konnte diese Frage jedoch offenblei- ben, da die Steuerpflichtige eine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durch- geführte Einzelmaßnahme nicht vorgelegt hat. MERKE |  Es reicht nicht aus, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sporttherapie, Kran- kengymnastik, Bewegungsübungen und Massa- gen unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur ange- raten wird, um die Gesundheit aufrechtzuerhal- ten. Denn diese Bestätigungen stellen kein Re- zept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar. Quelle |  FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, Az. 7 K 2297/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210781

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==