Mandantenbrief 10 2019

3 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen |  Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das musste kürzlich ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Niedersachsen „schmerzlich“ erfahren. Danach darf das Finanzamt den gleichen Sachverhalt in einem Jahr so und im anderen Jahr anders handhaben.  | ◼◼ Sachverhalt Das Finanzamt hatte einem IT-Unternehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen be- trieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrten- buch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unter- stellte das Finanzamt dann, dass der Unterneh- mer den Pkw doch privat genutzt habe und be- steuerte den geldwerten Vorteil nach der Ein- Prozent-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte zu- nächst heraus, dass der Beweis des ersten An- scheins für eine Privatnutzung des betriebli- chen Pkw spricht. Und diesen Anscheinsbeweis konnte der Steuerpflichtige nicht entkräften. Das Finanzamt war an seine steuerliche Würdi- gung des Sachverhalts in den vorangegange- nen Veranlagungszeiträumen (jeweils kein An- satz eines Privatnutzungsanteils) im Streitjahr nicht gebunden. Bei Veranlagungssteuern (wie der Einkommen- steuer) bedeutet die unterschiedliche Behand- lung eines gleichartigen Sachverhalts in ver- schiedenen Veranlagungszeiträumen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Vielmehr gilt im Ertragsteuerrecht der Grund- satz der Abschnittsbesteuerung, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Einkom- mensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu er- mitteln sind. Dies ermöglicht dem Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Überprüfung und ggf. Änderung einer früheren steuerlichen Würdigung. Beachten Sie |  Mit dieser Entscheidung will sich der Steuerpflichtige aber nicht zufrieden geben und hat gegen die nicht zugelassene Re- vision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bun- desfinanzhof eingelegt. Große Erfolgsaussich- ten dürften jedoch nicht bestehen. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18, NZB BFH Az. VIII B 61/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208941 KAPITALANLEGER Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2019 liegt vor |  Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der auto- matische Datenaustausch zum 30.9.2019 erfolgt.  | Weiterführende Informationen zum Informati- onsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzminis- teriums (unter www.iww.de/s308) sowie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991) . Quelle |  BMF-Schreiben vom26.6.2019, Az. IVB6 - S 1315/13/10021 :052, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210487

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