Mandantenbrief 10 2021

6 10-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet Anfang November 2021 | Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. | Für Anschaffungen und Herstellungen in 2020 gelten verlängerte Fristen: Da die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 um drei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.10.2021. Beachten Sie | Da der 31.10.2021 ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Ist der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.11.2021. PRAXISTIPP | Ist noch keine Zuordnung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2020 nicht bis zum 1.11. bzw. bis 2.11.2021 vorliegen wird. Sofern keine zeitnahe Zuordnung erfolgt, gibt es hier vielleicht einen Rettungsanker: Der Bundesfinanzhof hat nämlich in 2019 Zweifel geäußert, ob die deutsche (restriktive) Sichtweise mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Er hat dem Europäischen Gerichtshof daher im Kern zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „ „Darf ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen? „ „Welche Rechtsfolgen hat eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung? Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :014; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 3/19, EuGH C-45/20; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 7/19, EuGH C-46/20 UMSATZSTEUERZAHLER Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei | Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden. | Hintergrund: In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil bei einer umsatzsteuerpflichten Vermietung u. a. die während der Errichtungsphase anfallenden (hohen) Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Bei einer steuerfreien Vermietung scheidet ein Vorsteuerabzug indes aus. In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 1989 ab. Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken (z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen

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