Mandantenbrief 10 2021

7 10-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode | Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf – und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein. | Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen. Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzelbewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium SchleswigHolstein eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zulässt. Beachten Sie | Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln. Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.5.2021, Az. VI 302 - S 2334 - 372; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224165 Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Vor diesem Hintergrund kam der Bundesfinanzhof u. a. zu folgenden (weiteren) Ergebnissen: „ „Ein Gebäudekomplex liegt auch vor, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem „Zwischenkomplex“ handelt. „ „Für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben. „ „Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist. Beachten Sie | Für eine steuerfreie Parkplatzüberlassung kommt es also insbesondere auf „ „Personenidentität und „ „einen engen räumlichen Zusammenhang an. ImUmkehrschluss können auch steuerpflichtige Leistungen vorliegen, wie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) der Verwaltung zeigt: ◼◼Beispiel Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1 lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes ab. Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. Quelle | BFH-Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 41/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 222854; A 4.12.2. Beispiel 3 UStAE

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