Mandantenbrief 09 2019

3 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwa- genbesteuerung nur die halbe Bemessungs- grundlage für die private Nutzung eines betrieb- lichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybrid­ elektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufen- weise verlängert werden. Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steu- erfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Über- lassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden. Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrech- nung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h. künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspau- schale entfallen. Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden. Weitere Änderungen im Überblick „Wohnen für Hilfe“ bezeichnet Wohnmodelle, in denen etwa Ältere, die in einer relativ großen Wohnung leben, Jüngeren (oft Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stellen. Statt Miete zu zahlen, leisten die Mitbewohner Hilfe im All- tag. Bisher fallen dabei für beide Seiten Steuern an (einerseits Einkünfte aus Vermietung bzw. andererseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Künftig (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung) soll die „Wohnen für Hilfe“-Konstellation unter gewissen Vorausset- zungen steuerfrei sein. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähig- keit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computer- kurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sol- len steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung). Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR. Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienproduk- ten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Geset- zesverkündung). Keine steuerverschärfende Änderung bei Sachbezügen Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Im Refe- rentenentwurf war noch vorgesehen, den Begriff der nicht-begünstigten Geldleistung in Abgren- zung zum begünstigten Sachbezug (steuerver- schärfend) neu zu definieren. Auch die Anwen- dung der bisherigen Gutscheinmodelle sollte eingeschränkt werden. Im Regierungsentwurf ist eine Anpassung aber nicht mehr enthalten, sodass wohl „alles beim Alten“ bleibt. Quelle |  Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019); Mitteilung der Bundesregierung vom 31.7.2019 „Steuerliche Anreize für Elek­ troautos“; Mitteilung des BMF vom 31.7.2019 „Kabinett be- schließt weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität“ ALLE STEUERZAHLER Grunderwerbsteuer: Bundesregierung will Share Deals eindämmen |  Die Bundesregierung hat eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes auf den Weg gebracht, die zum 1.1.2020 in Kraft treten soll. Der Grund: Immobilieninvestoren sollen die Grunderwerbsteuer künf- tig nicht mehr so leicht umgehen können.  |

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