Mandantenbrief 09 2019

2 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN keit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder aus- üben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in gerin- gem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Die vorgenannten Ausführungen gelten bei- spielsweise für einen Polizeibeamten im Strei- fendienst: Die unbefristete Zuordnung zu sei- ner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und Nebentätigkeiten (z. B. Schreibar- beiten und Dienstantrittsbesprechungen) be- gründen eine erste Tätigkeitsstätte. Dass er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizei- dienststelle im Außendienst tätig ist, darauf kommt es nicht an. Auch eine Pilotin war in der Revision unterle- gen. Da sie in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu er- bringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugver- kehr tätig war. MERKE |  Der Bundesfinanzhof wies zudem dar- auf hin, dass auch ein großflächiges und ent- sprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätig- keitsstätte in Betracht kommt. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der ex ante Sicht nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Be- schaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Mit zwei weiteren Urteilen (zu Leiharbeitern und Hafenarbeitern) hat sich der Bundesfinanzhof auch zu befristeten Arbeitsverhältnissen geäu- ßert: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer orts- festen betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreise- grundsätze (Reisekosten mit 0,30 EUR je gefah- renen Kilometer) Anwendung finden. Dies hat der Bundesfinanzhof für den Fall eines Leihar- beitnehmers entschieden. Zu den Fahrtkosten eines Gesamthafenarbei- ters hat der Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden. Vielmehr muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob über- haupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen. Quelle |  BFH, PM Nr. 43 vom 18.7.2019; zu Polizeibeamten: BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 27/17; zu Leiharbeitern: BFH- Urteil vom 10.4.2019, Az. VI R 6/17; zu Piloten: BFH-Urteil vom 11.4.2019, Az. VI R 40/16; zu Luftsicherheitskontrollkräften: BFH- Urteil vom 11.4.2019, Az. VI R 12/17; zu Hafenarbeitern: BFH-Ur- teil vom 11.4.2019, Az. VI R 36/16 ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2019: Regierungsentwurf liegt vor |  Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förde- rung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz Jahressteuerge- setz 2019) beschlossen. Enthalten ist u. a. die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitli- ches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020. Betroffen sind vor allem innerge- meinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager und Reihengeschäfte.  | Elektromobilität, Jobticket, Dienstrad Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

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