Mandantenbrief 09 2019

1 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Entfernungspauschale: Bundesfinanzhof zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte |  Durch die steuerliche Reisekostenreform gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (zuvor regelmäßige Arbeitsstätte). In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nun für verschiedene Berufsgruppen herausgestellt, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.  | Hintergrund Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Aus- wärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: ◼◼ Steuerliche Auswirkungen Erste Tätigkeitsstätte: „ „ Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfer- nungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) „ „ grundsätzlich keine Verpflegungspauschale Auswärtstätigkeit: „ „ „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahre- nen Kilometer) „ „ grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste be- triebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt: „ „ unbefristetes Tätigwerden, „ „ Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhält- nisses, „ „ Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die be- triebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft „ „ typischerweise arbeitstäglich oder „ „ je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Zuordnung durch den Arbeitgeber In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen alle schriftlichen, aber auch münd- lichen Absprachen oder Weisungen zählen. Beachten Sie |  Da die Zuordnung nicht aus- drücklich erfolgen muss, ist sie auch konklu- dent möglich. Neben der arbeitsrechtlichen Zu- ordnung zu einer betrieblichen Einrichtung be- darf es keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuer- rechtliche Zwecke. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante Sicht (also im Voraus) nach den arbeits- rechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig wer- den sollte. Im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwal- tung muss die arbeitsrechtliche Zuordnungsent- scheidung für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Umfang der Tätigkeit Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätig- keitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätig-

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