Mandantenbrief 03 2020

7 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers sind beitragspflichtig |  Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers lösen eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozial- versicherung am 20.11.2019 beschlossen.  | Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnfor- menwechsel ist nicht schädlich für die Begüns- tigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrecht- lich wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Geplante Gesetzesänderung Die Bundesregierung will diese erfreuliche Rechtsprechung aus 2019 nun durch eine Ände- rung des § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aushebeln. Vorgesehen ist ein neuer Ab- satz 4 mit folgendem Wortlaut: „Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn „ „ der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, „ „ der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zuguns- ten der Leistung herabgesetzt oder „ „ die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“ Beachten Sie |  Die gesetzliche Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Nach der Gesetzesbegründung „sollen im ge- samten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steu- erbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeit- nehmers abgesenkt wird.“ Relevanz für die Praxis Der Referentenentwurf zeigt, dass die Freude über eine steuerzahlerfreundliche Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs oft nicht lange währt. Denn nach der geplanten Neuregelung ist folgender Sachverhalt nicht steuerbegünstigt: ◼◼ Beispiel AN hat einen arbeitsvertraglichen Gehaltsan- spruch in Höhe von 3.000 EUR imMonat. Mit Wir- kung ab 1.7.2021 wird das Gehalt auf 2.800 EUR reduziert und AN erhält zum Ausgleich einen Kindergartenzuschuss von 200 EUR. Ein Kindergartenzuschuss ist nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nach der Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs wäre dieses Krite- rium hier erfüllt; nach der gesetzlichen Neure- gelung aber nicht. Erstaunlich ist die Art und Weise der Umset- zung: Denn die Neuregelung soll über das soge- nannte Grundrentengesetz eingeführt werden, das hierfür alles andere als prädestiniert er- scheint. Auch wenn die Intention des Gesetzgebers klar ist, handelt es sich „nur“ um einen Referenten- entwurf. Die weitere Entwicklung bleibt also ab- zuwarten. Quelle |  Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versi- cherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrenten- gesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung mit Stand vom 16.1.2020; BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17

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