Mandantenbrief September 2019

Liebe Mandanten, Freunde und Bekannte,

Auswärtstätigkeit oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte? Die Unterscheidung ist steuerlich höchst relevant, weil Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Zudem werden keine Verpflegungspauschalen gewährt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Abgrenzung nun für verschiedene Berufsgruppen befasst.


Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 vorgelegt. Erfreulich: Entgegen der ursprünglichen Absicht gibt es keine steuerverschärfende Änderung bei Sachbezügen.
  • Erhalten Steuerpflichtige Baukindergeld und lassen sie nach der Fertigstellung des Objekts Handwerkerleistungen durchführen, dann ist hierfür dennoch eine Steuerermäßigung möglich. Darauf hat sich die Finanzverwaltung verständigt.
  • Das Bundesfinanzministerium hat die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ überarbeitet. Im Kern erfolgte eine Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2019. Viel Spaß beim Lesen!

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