Sonderausgabe CONORA Pandemie 2020

– 2 – Sonderausgabe 01 | 2020 PRAXISTIPP |  Das Bayerische Lan- desamt für Steuern hat unter www.fi- nanzamt.bayern.de/LfSt/ ein Antrags- formular „Steuererleichterungen auf- grund der Auswirkungen des Corona- virus“ zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und der Antrag auf Herab- setzung von Vorauszahlungen gestellt werden. Die vereinfachte Stundungs- regelung gilt nur für die Einkommen- steuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. 1.3 Maßnahmen zur Liquiditätsaus- stattung Zunächst werden die bestehenden Pro- gramme für Liquiditätshilfen erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unter- nehmen zu günstigen Krediten zu er- leichtern. Dazu werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kre- ditangebots der privaten Banken aus- geweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht. ◼◼ Beispiel Die Bedingungen für den KfW-Unter- nehmerkredit (für Bestandsunterneh- men) und ERP-Gründerkredit – Uni- versell (für junge Unternehmen unter fünf Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistel- lungen) für Betriebsmittelkredite er- höht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden EUR (bisher: 500 Millionen EUR) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmit- telkredite bis 200 Millionen EUR wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt. Diese und weitere Maßnahmen sind in dem Schreiben des Bundesfinanzmi- nisteriums und des Bundesministeri- ums für Wirtschaft und Energie vom 13.3.2020 „Ein Schutzschild für Be- schäftigte und Unternehmen – Maß- nahmenpaket zur Abfederung der Aus- wirkungen des Corona-Virus“ auf den Seiten 4 bis 6 aufgeführt. Das Schreiben können Sie unter www.iww.de/s3404 herunterladen. PRAXISTIPP |  Weitere Informationen zu dem von der Bundesregierung auf- gelegten Schutzschild finden Sie auch auf der Homepage des Bundesfinanz- ministeriums unter: „Fragen und Ant- worten zum Corona-Hilfsprogramm“. Um zu vermeiden, dass betroffene Un- ternehmen allein deshalb einen Insol- venzantrag stellen müssen, weil Liqui- ditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die dreiwöchige Insol- venzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesminis- terium der Justiz und für Verbraucher- schutz bereitet eine entsprechende ge- setzliche Regelung vor, um Unterneh- men zu schützen, die infolge der Coro- na-Epidemie in eine finanzielle Schief- lage geraten. PRAXISTIPP |  Bei den Erleichterun- gen der Bundesregierung bzw. des Gesetzgebers dürfte es – wie bei der Corona-Pandemie selbst – noch wei- tere Maßnahmen für Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Hier gilt es, die (tagesaktuellen) Neue- rungen zu verfolgen. Folgende Quellen bzw. Webseiten sind insbesondere zu beachten: • www.bundesfinanzministerium.de • www.bafa.de • www.arbeitsagentur.de 2. Wann muss der Arbeit- geber zahlen? Welche arbeitsentgeltlichen Folgen durch den Corona-Virus entstehen kön- nen, haben wir für Sie mit Stand vom 17.3.2020 zusammengefasst. 2.1 Arbeitnehmer ist möglicherweise infiziert Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber. Voraussetzung dieses Anspruchs ist in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die die alleinige Ursache für den Ausfall des Arbeitnehmers bildet. Als Krankheit in diesem Sinne definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) jeden regelwidrigen körperlichen oder geisti- gen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht (BAG- Urteil vom 7.12.2005, Az. 5 AZR 228/05). Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztli- che Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen sei- nen Entgeltfortzahlungsanspruch ge- gen den Arbeitgeber nicht verliert. Egal, ob diese Erkrankung nun auf dem Co- rona- oder einem sonstigen Virus be- ruht oder nicht. In einem solchen Fall gelten für den Ar- beitnehmer wie bei jeder Krankheit weiterhin die gesetzlichen (oder indivi- dualvertraglich modifizierten) Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 EFZG. Danach ist der Arbeitnehmer verpflich- tet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüg- lich dem Arbeitgeber mitzuteilen, also möglichst schon vor Arbeits- oder Schichtbeginn. Bei länger als drei Werktage dauernder Arbeitsunfähig- keit muss dem Arbeitgeber eine ärztli- che Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Ar- beitstag vorgelegt werden. 2.2 Quarantäne-Anordnung ist keine Krankheit Anders sieht die Rechtslage hingegen aus, wenn der oder die Arbeitnehmer von der Anordnung einer Quarantäne im Sinne des § 30 Infektionsschutzge- setz (IfSG) betroffen sind. Dieser Pas- sus lautet: ◼◼ § 30 Infektionsschutzgesetz (1) Die zuständige Behörde hat anzu- ordnen, dass Personen, die an Lun- genpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrha- gischen Fieber erkrankt oder des- sen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Anste- ckungsverdächtigen und Ausschei- dern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Kran- kenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. … (3) Der Abgesonderte hat die Anord- nungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungsein- richtung zu befolgen und die Maß- nahmen zu dulden, die der Auf- rechterhaltung eines ordnungsge- mäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbrin- gungszwecks dienen. …

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